Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin unterliegt mit ihren Anträgen im Wesentlichen. Für die leicht erhöhte Strafe (wobei diese nunmehr allerdings bedingt und mit einer Verbindungsbusse ausgesprochen wird), rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 werden vom Kanton Bern getragen.