Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten auch kein zivilrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann, zumal weder ein vertraglicher Anspruch besteht noch eine Haftung im Sinne von Art. 41 OR (mangels Schaden) angezeigt ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 587.50, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 1'762.50, werden vom Kanton Bern getragen (Art. 423 StPO). 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.