In diesem Zusammenhang wird dem Beschuldigten – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nichts vorgeworfen. Es ist zwar zutreffend, dass aufgrund des gescheiterten (vermeintlichen) Drogendeals auch Untersuchungen gegen den Beschuldigten angezeigt waren, diese wurden jedoch durch die anfänglichen Falschaussagen von F.________ und D.________ erschwert, während dem sich der Beschuldigte von Beginn weg kooperativ verhielt und um Aufklärung bemüht war. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten auch kein zivilrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann, zumal weder ein vertraglicher Anspruch besteht noch eine Haftung im Sinne von Art.