21 Die Kammer folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach keine Veranlassung besteht, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das Verfahren wurde gestützt auf die telefonische Meldung von F.________ eingeleitet. Anlass der Meldung bildete seine Angst vor dem Beschuldigten, welcher sich im Rahmen des Vorfalls vom 3. März 2019 gegen den versuchten Überfall gewehrt hatte. In diesem Zusammenhang wird dem Beschuldigten – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nichts vorgeworfen.