Eine separate Verlegung der Kosten für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung rechtfertigt sich mit Blick auf Art. 426 Abs. 1 StPO sodann nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt sodann, es seien dem Beschuldigten – im Falle eines teilweisen Freispruchs – gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verteidigung erachtet demgegenüber eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO als nicht erfüllt.