Der Schuldspruch hinsichtlich Diebstahl ist demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte in einem von zwei Anklagepunkten schuldig bzw. freigesprochen wurde, eine hälftige Kostenausscheidung rechtfertigt sich – wie die Vorinstanz bereits erkannte – dennoch nicht. So hatte die Beurteilung der Anschuldigung des versuchten Betruges ein deutliches Übergewicht in diesem Verfahren. Die Gewichtung von 3/4 (versuchter Betrug) und 1/4 (Diebstahl) ist daher zu bestätigen. Eine separate Verlegung der Kosten für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung rechtfertigt sich mit Blick auf Art.