Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2‘350.00 (CHF 950.00 Gebühren für das Untersuchungsverfahren, pag. 173 und CHF 1‘400.00 Kosten des Gerichts [inkl. schriftlicher Urteilsbegründung], S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.