21. Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten eine gute Prognose und sah gestützt darauf von einem Widerruf der bedingten Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2017 ab. Der Beschuldigte wurde ferner verwarnt. Der vorinstanzliche Verzicht auf den Widerruf (inkl. Verwarnung) ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Diebstahls verurteilt, welchen er während der Probezeit von zwei Jahren beging.