Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist diese vorliegend auf CHF 240.00 (drei Strafeinheiten) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).