106 StGB verbunden werden. Die Kammer hält im vorliegenden Fall die Ausfällung einer Verbindungsstrafe für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik zwischen Bussen für Übertretungen und bedingten Geldstrafen für Vergehen gerecht zu werden und auch, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist diese vorliegend auf CHF 240.00 (drei Strafeinheiten) festzusetzen.