Zwar hat die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 26. Januar 2021 um Einsicht in die edierten Akten des Bezirksgerichts Zürich (Ref.-Nr. GG170139) betreffend den Beschuldigten ersucht, die laufende Strafuntersuchung BM 21 1864 gegen den Beschuldigten darf zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht berücksichtigt werden. Der Beschuldigte erzielt nunmehr ein regelmässiges Einkommen, auch wenn diese Arbeitsstelle mangels Festanstel-