des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4. mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft und hat die nunmehr zu beurteilende Tat während laufender Probezeit begangen (pag. 282), allerdings hat er sich, soweit aus den Akten ersichtlich, seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 3. März 2019 wohlverhalten. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 26. Januar 2021 um Einsicht in die edierten Akten des Bezirksgerichts Zürich (Ref.-Nr.