Eine Geldstrafe von genau 180 Tagessätzen ist also nach geltendem Recht – anders als nach Art. 42 Abs. 2 aStGB – keine relevante Vorstrafe, weshalb, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, keine besonders günstigen Umstände für den Aufschub der nunmehr ausgefällten Strafe vorliegen müssen (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 87 m.w.H.). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.