Für altrechtliche Geldstrafen, wie hier vorliegend (pag. 282), gilt aber folgende Übergangsbestimmung: «Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe (Art. 36 Abs. 1 StGB) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen» (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015). Eine Geldstrafe von genau 180 Tagessätzen ist also nach geltendem Recht – anders als nach Art.