18. Vollzug der Geldstrafe und Verbindungsstrafe Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Dabei wurde Art. 42 Abs. 2 aStGB insofern revidiert, als ein Aufschub der Strafe nunmehr nur dann besonders günstiger Umstände bedarf, wenn die beschuldigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer unbedingten/bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Nicht mehr erwähnt sind die Geldstrafen von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Für altrechtliche Geldstrafen, wie hier vorliegend (pag.