Der Beschuldigte wurde am 3. April 2019 um 06:05 Uhr angehalten und um 12:15 Uhr wieder entlassen (pag. 6 ff.). Angesichts dessen, dass er an einem Kalendertag für die Dauer von gut sechs Stunden in Haft war, ist ihm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein Tag Polizeihaft an die Gelds- 18 trafe anzurechnen (vgl. METTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N 17; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 4.9).