285 und 288). Zu berücksichtigen ist praxisgemäss ein Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern etc., weshalb für einen darüberhinausgehenden Abzug (hier Unterstützungsbeiträge an die Familie, vgl. S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242) kein Raum verbleibt. Damit resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 80.00. Gestützt auf Art. 51 StGB wird dem Beschuldigten die ausgestandene Polizeihaft an die Geldstrafe angerechnet. Der Beschuldigte wurde am 3. April 2019 um 06:05 Uhr angehalten und um 12:15 Uhr wieder entlassen (pag.