Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte arbeitet gemäss eigenen Angaben aktuell als I.________ im Stundenlohn (Beschäftigungsgrad 100%), wobei für die Höhe seiner diesbezüglichen Einkünfte auf seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgestellt wird (ca. CHF 3'000.00 Einkommen, pag. 209, Z. 18 ff.; pag. 285 und 288).