Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei ihm schliesslich nicht auszumachen. Die strafmindernden bzw. straferhöhenden Faktoren heben sich damit gegenseitig auf, so dass die Täterkomponenten letztlich neutral ausfallen. 16. Fazit Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer nach dem Gesagten eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen.