17 2019, Rz. 320 ff. m.w.H.). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens stets korrekt und kooperativ verhielt, was allerdings erwartet werden darf. Es ist ihm allerdings zu Gute zu halten, dass er Einsicht und Reue zeigte sowie um eine Entschädigung von F.________ bemüht war. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich mithin leicht strafmindernd aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei ihm schliesslich nicht auszumachen.