oder allenfalls auch aus finanziellen Beweggründen. Auch wenn der Beschuldigte angab, dass er zur damaligen Zeit in eher knappen finanziellen Verhältnissen lebte, so ist eine schwere finanzielle Bedrängnis oder eigentliche Notlage, die eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit nach sich ziehen würde, nicht zu erkennen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Diebstahl eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen.