Der vorliegende Sachverhalt ist – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – damit nicht ohne Weiteres mit einem Entreissdiebstahl zu vergleichen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden aus, welches unter den in den VBRS-Richtlinien aufgeführten Referenzsachverhalten liegt. Der Beschuldigte handelte sodann (eventual-)vorsätzlich und wohl zum Teil aus Wut über den missglückten Drogendeal und die Bedrohung durch F.________ oder allenfalls auch aus finanziellen Beweggründen.