Isoliert betrachtet zeugt dieses Vorgehen nicht von einer erhöhten kriminellen Energie oder einem planmässigen Vorgehen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Geschehnisse am fraglichen Abend in E.________, welche keinesfalls beschönigt werden sollen, spontan für den Diebstahl entschieden hat. Von einem in besonderem Masse verwerflichen Vorgehen kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Der vorliegende Sachverhalt ist – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – damit nicht ohne Weiteres mit einem Entreissdiebstahl zu vergleichen.