Der Beschuldigte hat den Rucksack des Geschädigten im damaligen Tumult des Vorfalls vom 3. März 2019 (Bedrohung mit der Imitationswaffe durch F.________, Beschimpfung als «Schiss Neger», missglückter vermeintlicher Drogendeal) vom Boden aufgelesen bzw. an sich genommen und dessen Inhalt teilweise behalten, verschenkt oder entsorgt. Isoliert betrachtet zeugt dieses Vorgehen nicht von einer erhöhten kriminellen Energie oder einem planmässigen Vorgehen.