16 gerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 E. 3.3; BGE 123 IV 197 E. 2c), einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB angenommen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer leichten Tatschwere auszugehen. Von einem besonders raffinierten Vorgehen kann nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte hat den Rucksack des Geschädigten im damaligen Tumult des Vorfalls vom 3. März 2019 (Bedrohung mit der Imitationswaffe durch F.___