Inhalt) konnte vorliegend nicht genau beziffert werden. Die Vorinstanz ist nicht von einem geringfügigen Vermögensdelikt ausgegangen und hat in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auf die subjektive Seite abzustellen und bei Taschendiebstählen regelmässig von einem den Betrag von CHF 300.00 übersteigenden Eventualvorsatz auszugehen sei (Urteile des Bundes-