14. Tatkomponenten Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), eine Strafe von 5 Strafeinheiten für den Diebstahl als angemessen. Die VBRS-Richtlinien (Fassung vom 1. Januar 2020) empfehlen für einen einfachen Diebstahl aus einem Elektronikfachgeschäft im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00 sowie für einen Einschleichdiebstahl (Diebstahl von CHF 1'000.00 aus den Kleidern in einer Garderobe) ein Strafmass von 30 Strafeinheiten (VBRS- Richtlinien, S. 47).