15 tatsächliches Erscheinen am Treffpunkt in E.________ mit einem Schuhkarton in einem Plastiksack vor dem damaligen Hintergrund keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB darstellt. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der Frage, ob beim vermeintlichen Abnehmer, D.________, überhaupt eine Vermögensschädigung möglich gewesen wäre (vgl. theoretische Ausführungen in Ziff. 10.4 hiervor). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte von der Anschuldigung des versuchten Betrugs freizusprechen. IV. Strafzumessung 11. Vorbemerkung