vers weder farblich noch am Geruch erkennbar war und die Qualität der Droge somit erst beim Konsum, d.h. nach dem Erwerb derselben, festgestellt werden konnte» (BGE 117 IV 139 E. 1a/b). Wie bereits erwähnt, hätte im vorliegenden Fall eine Überprüfung der vermeintlichen Lieferung ohne Weiteres erfolgen können und die Täuschung wäre umgehend aufgeflogen. Insofern geht auch die Kammer davon aus, dass allein die Behauptung des Beschuldigten, er werde Marihuana im Wert von CHF 3'700.00 liefern und sein