Insofern weicht der vorliegend zu beurteilende Vorfall schliesslich auch von der unter Ziff. 10.4 hiervor aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts ab. Wesentlich für die Annahme der Arglist im vielbeachteten Urteil BGE 117 IV 139 war etwa, dass der dazumal Beschuldigte und der Abnehmer schon seit einiger Zeit einen regen Drogenhandel miteinander betrieben, der, von einem einzigen Fall abgesehen, offenbar bestens geklappt hatte, so dass auch das Bundesgericht – «trotz den im Drogenhandel herrschenden rauheren Sitten» – von einem besonderen Vertrauensverhältnis ausging.