Das Vorgehen des Beschuldigten erschöpfte sich – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – in der ziemlich vagen Hoffnung, der Käufer – welchen er notabene nicht persönlich kannte – werde auf die elementarsten Vorsichtsmassnahmen verzichten und ihm den vereinbarten Betrag von CHF 3'700.00 einfach so übergeben, ohne die Ware gesehen und/oder geprüft zu haben. Dies ist bei Drogengeschäften in entsprechender Höhe unüblich, herrscht in der entsprechenden Szene doch eher ein Klima des Misstrauens. Insofern weicht der vorliegend zu beurteilende Vorfall schliesslich auch von der unter Ziff.