_ hätte verlegt werden sollen. Der Beschuldigte erhob gegen diesen Vorschlag keine Einwände, obwohl der vermeintliche Handel damit von einem doch relativ exponierten Treffpunkt in eine angeblich private Wohnung verlegt worden wäre. Das Vorgehen des Beschuldigten erschöpfte sich – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – in der ziemlich vagen Hoffnung, der Käufer – welchen er notabene nicht persönlich kannte – werde auf die elementarsten Vorsichtsmassnahmen verzichten und ihm den vereinbarten Betrag von CHF 3'700.00 einfach so übergeben, ohne die Ware gesehen und/oder geprüft zu haben.