Das Verhalten von D.________ muss deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Die Kammer geht gestützt auf das Beweisergebnis weiter davon aus, dass der Beschuldigte keinen arglistigen Plan hatte, wie er vorgehen würde, wenn D.________ die Ware hätte sehen wollen. Dies zeigt sich letztlich auch daran, dass der Treffpunkt von D.________ vorgeschlagen wurde, und dort angekommen, spontan in die angebliche Wohnung von D.________ hätte verlegt werden sollen.