Spätestens bei den Veloständern hätte nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres eine kurze Kontrolle der vermeintlichen Ware erfolgen können, zumal sich – soweit aus den Akten erkennbar – zum Deliktszeitpunkt keine weiteren Personen an entsprechender Stelle aufhielten. Bei einer Kontrolle des mitgebrachten Schuhkartons wäre D.________ die geplante Täuschung umgehend aufgefallen. Dieser zusätzliche Aufwand kann angesichts der konkreten Umstände nicht als unverhältnismässig oder unzumutbar bezeichnet werden. D.________ hat sich gegenüber dem Beschuldigten auch nicht in einer untergeordneten Stellung befunden. Das Verhalten von D.______