14 bliebene Bonitätsprüfung, vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2. ff.). Zumindest mit Blick auf die Höhe des Betrags sind daher doch Parallelen erkennbar. Hinzu kommt, dass der Übergabeort (Treffen am Bahnhof E.________) von D.________ bestimmt wurde und dieser daraufhin vorschlug, den eigentlichen «Handel» bei sich zu Hause abzuwickeln. Spätestens bei den Veloständern hätte nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres eine kurze Kontrolle der vermeintlichen Ware erfolgen können, zumal sich – soweit aus den Akten erkennbar – zum Deliktszeitpunkt keine weiteren Personen an entsprechender Stelle aufhielten.