Die in der Praxis relativ häufig vorkommenden Fälle klassischer Bestellbetrüge sind insofern nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vergleichbar, als sich Verkäufer bzw. Käufer von Betäubungsmitteln in der Regel im illegalen Bereich bewegen und bei Konflikten deshalb kaum je um Rechtsschutz ersucht wird. Der guten Ordnung halber ist dennoch festzuhalten, dass das Bundesgericht die Arglist bei einem im Internet von einer Privatperson gekauften Drucker im Wert von CHF 2'200.00 verneinte (unter-