Die Kammer kann sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen. So handelt es sich bei einem einmaligen Betäubungsmittelgeschäft im Wert von CHF 3'700.00 kaum um ein übliches Alltagsgeschäft, insbesondere, wenn der Verkäufer und Abnehmer zum ersten Mal «geschäftlich» in Kontakt treten und sogleich diesen nicht unerheblichen Kaufpreis vereinbaren.