Die Vorinstanz hat sich zwar nicht explizit mit dieser Fallgruppe auseinandergesetzt, entsprechende Argumente, welche gegen die Annahme einer solchen sprechen, finden sich dennoch in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238). Dies ist insofern nachvollziehbar, als sich die Umstände für die eine oder andere Fallgruppe jeweils überschneiden können. Die Kammer kann sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen.