Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt, ist bei einfachen Lügen auch dann von Arglist auszugehen, wenn die Überprüfung unzumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhält. So könne bei einfachen falschen Angaben Arglist dann gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich sei. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht explizit mit dieser Fallgruppe auseinandergesetzt, entsprechende Argumente, welche gegen die Annahme einer solchen sprechen, finden sich dennoch in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.