Es fehlen damit jegliche Anknüpfungspunkte, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgegangen ist, der vermeintliche Abnehmer werde den Inhalt des Schuhkartons bzw. die vermeintliche Lieferung von Betäubungsmitteln im Wert von CHF 3'700.00 nicht überprüfen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt, ist bei einfachen Lügen auch dann von Arglist auszugehen, wenn die Überprüfung unzumutbar ist oder der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhält.