Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall um ein vermeintliches Drogengeschäft zwischen einander unbekannten, d.h. praktisch anonymen, Parteien handelte. Es fehlen damit jegliche Anknüpfungspunkte, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgegangen ist, der vermeintliche Abnehmer werde den Inhalt des Schuhkartons bzw. die vermeintliche Lieferung von Betäubungsmitteln im Wert von CHF 3'700.00 nicht überprüfen.