So waren ihm etwa Namen, Telefonnummer und Wohnadresse nicht bekannt. Gleiches gilt auch im umgekehrten Fall. D.________, der vermeintliche Abnehmer, trat mit dem Beschuldigten über einen sogenannten «Fake-Account», lautend auf den Namen «G.________», in Kontakt. Es handelte sich hierbei um den ersten «geschäftlichen» Kontakt der beiden, womit grundsätzlich noch kein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen haben kann (vgl. Urteil des BGer 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.1; nicht jede Geschäftsbekanntschaft begründet ein Vertrauensverhältnis, vgl. BGE 119 IV 28 E. 3e).