13 schen dem Beschuldigten und F.________ noch zwischen dem Beschuldigten und D.________ ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. So steht fest, dass sich die am Vorfall vom 3. März 2019 beteiligten Personen vorweg nicht persönlich kannten. D.________, welcher mit dem Beschuldigten das Treffen vereinbarte, hatte diesen noch nie persönlich getroffen und verfügte, abgesehen von einem «Account-Namen», über keine Kontaktangaben des Beschuldigten. So waren ihm etwa Namen, Telefonnummer und Wohnadresse nicht bekannt.