Dass vorliegend nicht von der Errichtung eines ganzen «Lügengebäudes» oder besonderer Machenschaften oder Kniffe des Beschuldigten gesprochen werden kann, liegt auf der Hand und ist entsprechend auch nicht von der Anklage erfasst. Infolgedessen kommt «nur» noch die einfache Lüge in Betracht, welche nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise dann arglistig ist, a) wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, b) wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder c) nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Anga-