Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (Urteil des BGer 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.3; BGE 140 IV 150 E. 3.4, BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). 10.7 Subsumtion Wie unter Ziff. 10.4 hiervor bereits erwähnt, verlangt der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB explizit, dass die erfolgte Täuschung in arglistiger Weise erfolgte.