Der Käufer auch von nur vermeintlichen Drogen stelle sich selbst ausserhalb des Rechts und könne damit nicht Opfer eines Betrugs werden. Wollte man dies anders sehen, so komme man zu den merkwürdigen Ergebnissen, dass etwa der Verkäufer nur angeblicher Drogen wegen Betrugs strafbar sei, der mit Falschgeld bezahlende Käufer demgegenüber nicht. Der Verkäufer, der die Droge liefere, sie sich dann aber mittels eines Tricks wieder aneigne, bliebe nach Vermögensstrafrecht straflos, weil er sich der