So wurde etwa vorgebracht, dass das Bundesgericht damit einem Zirkelschluss unterliege (so explizit BOOG, a.a.O., S. 783; vgl. auch ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, a.a.O., S. 88) bzw. nach einem Anspruch aus Art. 41 OR erst gefragt werden könne, wenn zuvor als Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ein Schaden bejaht worden sei (SCHILD, Mit gestreckten Drogen betrogen, in: recht 1991, S. 143 f.). Der Käufer auch von nur vermeintlichen Drogen stelle sich selbst ausserhalb des Rechts und könne damit nicht Opfer eines Betrugs werden.