Diebstahls an solchen zu verneinen sei, soweit Handel und Besitz verboten seien). Das Bundesgericht misst nach dem Gesagten illegalen Waren (in casu Betäubungsmitteln) grundsätzlich einen Vermögenswert bei, obwohl sie vom legalen Markt ausgeschlossen sind. Die diesbezügliche Rechtsprechung wurde schliesslich auch mit Urteil 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 fortgesetzt, wo das Bundesgericht die Möglichkeit des Betrugs hinsichtlich des Verkaufs angeblicher Speed und Ecstasy Pillen bejahte. Insbesondere das Urteil BGE 117 IV 139 wurde von der Lehre teilweise kritisch aufgegriffen. So wurde etwa vorgebracht, dass das Bundesgericht damit einem Zirkelschluss unterliege (so explizit BOOG, a.a.