41 OR darstelle (BGE 117 IV 139 E. 3.). Es hielt zusammenfassend fest, dass der Betäubungsmittelverkäufer, der den Käufer über den Reinheitsgehalt der Droge arglistig täusche, den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 148 StGB (nunmehr aStGB) erfülle, wenn der Käufer bei Kenntnis der wahren Sachlage die Droge nicht oder jedenfalls nicht zum verlangten Preis gekauft hätte und Leistung und Gegenleistung in einem ungünstigeren Wertverhältnis stehen würden, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage hätten stehen müssen (BGE 117 IV 139 E. 3e;