So sei ein Vermögensschaden insoweit anzuerkennen, als der arglistig Getäuschte einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils habe. Zwar stehe dem arglistig getäuschten Betäubungsmittelkäufer, der den Kaufpreis vorweg bezahlt habe, wegen der Rechtswidrigkeit des Geschäfts kein vertraglicher Anspruch und/oder Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, allerdings verleihe ihm das Zivilrecht einen Schadenersatzanspruch aus Art. 41 OR, da die arglistige Täuschung nach Art. 148 StGB (nunmehr aStGB) eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR darstelle (BGE 117 IV 139 E. 3.).